Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Sachverständigen für orientalische handgeknüpfte Teppiche und Flachgewebe e. V. Er hat folgende Aufgaben:

  • Die beruflichen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
  • Verbindliche Richtlinien für Sachverständige durchzusetzen.
  • Strittige Fragen zu klären, die sich bei der Erstellung von Gutachten ergeben können.
  • Die zuständigen Kammern (Handelskammer Köln und Industrie- und Handelskammern im Bundesgebiet) bei der Ernennung neuer Sachverständiger zu beraten. Ist die von der jeweiligen Kammer vorgeschlagene Person dem Verband unbekannt oder bestehen Zweifel an ihren fachlichen Qualitäten, ernennt der Verband auf Wunsch der Kammer ein Gremium von mindestens 2 Mitgliedern, das in Gesprächen mit dem Sachverständigen-Anwärter seine fachlichen Kenntnisse klärt.
  • Die Vertretung gemeinsamer Interessen bei Landes- und Bundesbehörden.
  • Sachliche Aufklärung des Verbrauchers im Rahmen der Gutachtertätigkeit. Die wirtschaftliche Bestätigung ist ausgeschlossen. Die Stellung des Verbandes gegenüber Verbrauchern, Wirtschaft und Verbänden und Behörden ist absolut neutral.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, sofern sie nach Meinung des Verbandes über ausreichendes Fachwissen verfügt. Der Verband behält sich eine Prüfung des Fachwissens vor.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die dem Verein oder den vom Verein vertretenen Aufgaben hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben kein Stimmrecht. Personen, die sich als Vorsitzende dem Verein für längere Zeit zur Verfügung gestellt haben, können durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandmitgliedern ernannt werden. Sie können mit Sitz und Stimme an den Vorstandsitzungen teilnehmen.

§ 4 Aufnahme der Mitglieder

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Eine solche Aufnahme muss von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig: a) wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins oder den Satzungen zuwiderhandelt, b) wenn ein Mitglied durch ehrenwidriges Verhalten dem Verein schadet, c) wenn ein Mitglied mehr als ein halbes Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand gewesen ist und dann trotz Mahnung den Rückstand nicht binnen eines Monats aufholt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen diesen Beschluss ist binnen 14 Tagen nach Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig mit 2/3-Mehrheit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, bestimmt der Vorstand für einen neuen, kommissarischen Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Im übrigen wird der Verein in allen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Alle Schriftstücke, durch die der Verein eine rechtliche Verpflichtung übernimmt, sind im Innenverhältnis von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, mindestens aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet alle zwei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • Genehmigung der Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl des Vorstands
Weitere Punkte setzt der Vorstand je nach Bedarf auf die Tagesordnung. Allen Mitgliedern ist der Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Den Termin setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum 15. März eines jeden Jahres schriftliche Anträge zur Jahreshauptversammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zu einer Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitglieder. Wahlen sind durch Zuruf zulässig, sofern alle vertretenen Mitglieder damit einverstanden sind. Bei Widerspruch jedoch auch nur eines Mitglieds bedarf es der geheimen Wahl durch Stimmzettel. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Allgemeinen vom Vorstand einberufen, jedoch haben mindestens drei Mitglieder das Recht, vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Diese hat innerhalb von zwei Monaten nach Antrag dieser Mitglieder stattzufinden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben. Stimmberechtigt sind nur vertretene Mitglieder. Zur Vertretung eines Abwesenden ist die schriftliche Bevollmächtigung zur Stimmabgabe durch den Anwesenden erforderlich. Es kann auch ein Bevollmächtigter mehrere Mitglieder vertreten. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlungen.

 

§ 9 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 10 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die festgesetzten Beiträge bleiben bis zur anderweitigen Festsetzung in Kraft. Außerdem kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Im Zweifelsfall sind die Mittel zu den in § 1 dieser Satzung angegebenen Zwecken zu verwenden.

§ 12

Die Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt.

Satzung von 1976, Änderung von 1982